Unsere AGBs ...
AGBs Privatkunden
AGBs gewerbliche Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Kunden) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird – im Falle dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
2.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
2.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
2.4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
3.2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde der Stomberg-Versorgungstechnik eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der Stomberg-Versorgungstechnik oder deren Beauftragung zur Verfügung steht.
3.3. Ist die Stomberg-Versorgungstechnik zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
3.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
3.5. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die Stomberg-Versorgungstechnik nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der Stomberg-Versorgungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der Stomberg-Versorgungstechnik auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Die Stomberg-Versorgungstechnik haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die Stomberg-Versorgungstechnik einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruches statt der Leistung bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die Stomberg-Versorgungstechnik das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der Stomberg-Versorgungstechnik aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die Stomberg-Versorgungstechnik deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die Stomberg-Versorgungstechnik den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der Stomberg-Versorgungstechnik die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Stomberg-Versorgungstechnik bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Stomberg-Versorgungstechnik gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die Stomberg-Versorgungstechnik unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der Stomberg-Versorgungstechnik dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte der Stomberg-Versorgungstechnik bereits jetzt an die Stomberg-Versorgungstechnik abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die Stomberg-Versorgungstechnik deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann sie den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei der Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Kunde der Stomberg-Versorgungstechnik sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Stomberg-Versorgungstechnik hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der Stomberg-Versorgungstechnik ausführen zu lassen. Die Stomberg-Versorgungstechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist die Stomberg-Versorgungstechnik berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Stomberg-Versorgungstechnik, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die Stomberg-Versorgungstechnik 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber der Stomberg-Versorgungstechnik gerügt werden, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.
3.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte:
3.2.1. Die Stomberg-Versorgungstechnik ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik nur unerheblich ist.
3.2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4. Haftung auf Schadenersatz
4.1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stomberg-Versorgungstechnik oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der Stomberg-Versorgungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der Stomberg-Versorgungstechnik auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3. Die Haftungssausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die Stomberg-Versorgungstechnik einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5. Rücktritt
Bei Rücktritt sind die Stomberg-Versorgungstechnik und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Kundendienst
Werden von der Stomberg-Versorgungstechnik Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an Heizungs-, Gas-, Ölfeuerungs- Regel-, Elektro-, Satelliten und Alarmanlagen durchgeführt, so werden diese mit dem entstandenen Aufwand berechnet. Sollten weitere, nicht sofort erkennbare Fehler vorliegen, die eine erneute Leistung erforderlich machen, wird dieser Aufwand auch erneut berechnet. Ebenso wird bei Messungen verfahren, da sich die Verhältnisse durch Kaminzug und Brennstoff, sowie geänderte Umfeldbedingungen verändern können.
2. Recht des Werkunternehmers auf Rücktritt
Die HMS-Stomberg kann vom Vertrag schadensersatzfrei zurücktreten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers zweifelhaft wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der Stomberg-Versorgungstechnik incl. Mehrwertsteuer.
3.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
3.3. Reparaturrechnungen sind in bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
3.4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von der Stomberg-Versorgungstechnik abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet.
3.5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von der Stomberg-Versorgungstechnik anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
4. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckanforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bonn.